Landesverband der Recyclingwirtschaft Sachsen e.V. Satzung

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verband führt den Namen "Landesverband der Recyclingwirtschaft Sachsen e.V.". Er soll im Vereinsregister eingetragen werden.

2. Der Sitz des Verbandes ist Dresden.

§ 2 Zweck

1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Zweck des Verbandes ist die Förderung des Umweltschutzes durch ideelle Unterstützung von Aktivitäten auf dem Gebiet der Recyclingwirtschaft. Dies soll durch die Unterstützung von Initiativen bei der Schaffung von Verwertungskapazitäten für anfallende Abfälle und Reststoffe verwirklicht werden. Diese Sekundärroh- und Wertstoffe sollen durch umweltverträgliche Verfahren und Methoden aufbereitet und in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt werden.

3. Zu diesem Zweck schließen sich Unternehmen der Entsorgungs- und Verwerterbranche, Firmen aus dem Geräte- und Anlagenbau, wissenschaftliche Einrichtungen, Fachleute und allgemein Interessierte zusammen.

4. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

5. Beschlüsse, durch die eine für die steuerliche Begünstigung wesentliche Satzungsbestimmung nachträglich geändert, ergänzt, eingefügt oder gestrichen wird, sind dem zuständigen Finanzamt und dem Amtsgericht umgehend mitzuteilen.

§ 2a Aufgaben, Ziele

1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von wissenschaftlichen Bildungsveranstaltungen, der Erarbeitung von Studien und Konzepten, Koordination der gemeinsamen Interessen und Unterstützung aller Aktivitäten für eine ökologische werkstoffgerechte Verwertung der Reststoffe.

2. Ziel ist, durch die Zusammenarbeit mit den Behörden, der Recyclingwirtschaft und den Verbrauchern Lösungswege aufzu-zeigen, die im Sinne einer umweltgerechten Kreislaufwirtschaft sind.

3. Durch Öffentlichkeitsarbeit soll das Wirken des Vereins einem breiten Kreis von Interessenten zugänglich gemacht werden.

§ 3 Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 1993.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Verbandes kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts wer-den. Nur natürliche Personen genießen selbst oder als Vertreter juristischer Personen passives Wahlrecht.

2. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Aushändigung einer Mitgliedsurkunde.

3. Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitgliedes,
- durch schriftliche Austrittserklärung gerichtet an ein Vorstandsmitglied, sie ist nur zum Schluss eines Kalendervier-teljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig,  durch den Ausschluss aus dem Verband.

4. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Verbandsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben / Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur Zusammenkunft der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Beschwerde führenden Mitgliedes.

§ 5 Organe

1. Die Organe des Verbandes sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat.

2. Zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand Geschäftsführer einsetzen. Das nähere regelt der Anstellungsvertrag.

§ 6 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und einem Schriftführer. Der Verband wird durch den Vorsitzenden mit einem Stellvertreter oder durch zwei Stellvertreter nach außen vertreten. Diese können auch anderen Vorstandsmitgliedern Vollmacht erteilen. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können dem Vorstand Beisitzer angehören, deren Anzahl durch das oberste Verbandsgremium festgelegt wird.

2. Der Vorstand und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

3. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand einen Ersatz für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied für die verbleibende Amtszeit kooptieren. Die Mitglieder des Verbandes sind unverzüglich über diese Entscheidung zu informieren. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, bei Erfordernis eine Nachwahl durchzuführen. Die Erfordernis liegt vor, wenn 2/3 aller Mitglieder dies bekunden. Die Stimmenabgabe kann zur Nachwahl in schriftlicher Form erfolgen. Scheidet ein Beisitzer während der Amtsperiode aus, bleibt diese Funktion bis zur Neuwahl unbesetzt.

4. Der neu gewählte Vorstand besetzt die Funktionen des Vorsitzenden, der zwei stellvertretenden Vorsitzenden, des Schatzmeisters, des Schriftführers und die der Beisitzer in einer konstituierenden Sitzung.

§ 7 Der Beirat

1. Die Mitgliederversammlung kann auf die Dauer von 2 Jahren einen Beirat wählen. Er hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen und insbesondere in Fach- und politischen Fragen zu beraten. Er besteht aus mindestens 4 Personen. Beiratsmitglieder müssen nicht Mitglieder des Verbandes sein.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen durch schriftliche Einladung einzuberufen. Die Frist wird durch Zugang beim Empfänger gewahrt. Dabei ist die vom Vorstand vorzuschlagende Tagesordnung bekannt zu geben. Falls erforderlich, ist die Kandidatenliste für die Wahl des Vorstands und der Beisitzer allen rechtzeitig in geeigneter Form zur Kenntnis zu geben.

2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
- Wahl des Vorstandes und des Beirates,
- Wahl des Revisors,
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
- Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
- Beschlüsse über die Beschwerde eines Mitgliedes gegen den Ausschluss durch den Verband,
- Beschlüsse über die weitere Arbeit des Verbandes

3. Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder, wenn mindestens 30% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe fordern.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30% ihrer Mitglieder anwesend sind. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, soll der Vorstand innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit dem Hinweis einberufen, dass diese auch ohne Quorum beschlussfähig ist. Beschlüsse können mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen werden. Ausgenommen sind Beschlüsse über das Fortbestehen des Verbandes, Satzungsänderungen und über die Abwahl des Vorstands. Diese müssen mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Die Stimmenabgabe zur Vorstandswahl, zur Wahl der Beisitzer und zu Satzungsänderungen kann in schriftlicher Form erfolgen. Davon sollte aber nur Gebrauch gemacht werden, wenn eine Teilnahme des stimmberechtigten Mitglieds an der Mitgliederversammlung nicht möglich ist. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Beisitzer erfolgt namentlich mittels Stimmzettel. Ein Kandidat gilt als gewählt, wenn er die erforderliche Stimmenmehrheit erzielen konnte. Erhalten mehr Kandidaten die notwendige Stimmenmehrheit als Funktionen zur Verfügung stehen, scheiden die Kandidaten aus, die dabei die wenigsten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.                      

5.  Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

6. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einen Ehrenvorsitzenden wählen. Das Amt des Ehrenvorsitzenden bleibt solange besetzt, bis die Mitgliederversammlung anderes bestimmt. Der Ehrenvorsitzende verfügt nicht über die Vertretungsberechtigung für den Verband gemäß § 6 Absatz 1 der Satzung.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres
im Voraus fällig. Ihre Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, entsprechend den geleisteten Beiträgen, anteilig an seine Mitglieder. Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschließt, kann bestimmen, dass etwaiges Vereinsvermögen einer gemein-nützigen Einrichtung gestiftet wird, die im Sinne des Vereinszwecks tätig ist.


festgestellt am 24.01.1996 | geändert mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05.12.2006